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Ein Schauspiel im Naumburger Gemeinderat! - Geschäftsordnung des Gemeinderates ist rechtswidrig - zumindest teilweise!


Es war wieder einmal ein Erlebnis, das ich gestern im Gemeinderat hatte. Die Gegensätze prallten wunderbar aufeinander.



Gleich zu Beginn gab es eine kurze Diskussion darüber, ob ich die Gemeinderatssitzung auf Video aufzeichnen dürfe. Denn, so der Vorsitzende des Gemeinderates, Jörg Schütze (CDU), der die Sitzung leitete, meinte, ich hätte die Videoaufzeichnung nicht angemeldet.

Allerdings hatte ich eine Anmeldung gemacht – ca. 20 Minuten vorher per E-Mail, als ich mit anderen Gemeinderatsmitgliedern vor dem Saal warten musste, weil noch eine Ausschusssitzung lief.

Das reichte dem Vorsitzenden aber nicht aus. Er meinte sogar, ich müsse die Aufzeichnung beantragen, bis ich ihn darauf hinwies, dass lediglich eine Anmeldung notwendig ist. Trotzdem verlangte er, dass ich die Anmeldung zukünftig einen Tag vorher konkret an ihn übermitteln müsse. Er wollte mir dafür seine E-Mail-Adresse geben.

Würde ich mich beim nächsten Mal nicht an diese Regeln halten, würde er mir das Filmen untersagen. Ich könne das – so seine Worte – im Nachhinein einklagen. Der von vielen geliebte Landrat Götz Ulrich ist genauso drauf.

Es scheint mir, als würde Jörg Schütze mit dieser echten Demokratie fremdeln und der Willkür durchaus zugeneigt sein, so wie ich das schon oft erlebt hatte - gerade bei Mitgliedern der CDU. Komisch, da doch die CDU immer so demokratisch ist.

Böse, wie ich immer wieder bin

Böse wie ich immer wieder bin, schaue ich mir gern die entsprechenden rechtlichen Vorgaben an. Und siehe da: Weder im Kommunalverfassungsgesetz noch in der Geschäftsordnung des Naumburger Gemeinderates steht etwas davon, wie lange vorher eine Anmeldung erfolgen müsste. Somit wäre auch eine Minute vor Eröffnung der Sitzung ausreichend, weil es eben vorher war. Jörg Schütze verlangt also absolut willkürlich etwas, was er nicht verlangen darf.

Zusätzlich fiel mir auf, dass die Geschäftsordnung in diesem Teil sogar rechtswidrig ist. Denn dort steht tatsächlich, dass eine Bild- und Tonaufzeichnung »genehmigt« werden müsse.

Das beißt sich mit dem Kommunalverfassungsgesetz, denn dort ist ausdrücklich nur von der Möglichkeit der Untersagung einer Aufzeichnung die Rede, wenn diese Störungen verursachen würde. Eine Genehmigung sieht es explizit nicht vor. Eine kommunale Geschäftsordnung darf das höherrangige Landesrecht nicht einschränken. Das bedeutet: Wenn das Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) eine Zulässigkeit vorsieht, die nur bei Störungen beschränkt werden darf, dann kann eine Geschäftsordnung nicht zusätzlich eine Genehmigungspflicht einführen.

Der krasse Gegensatz

Spannend zu erleben war, dass es beim Thema Bebauung des ehemaligen JVA-Geländes in Naumburg ein ausgiebiges Gezerre gab, wie denn der Umgang mit Anträgen erfolgen solle. Es wurde die Sitzung zwecks Beratung unterbrochen und die Juristen in der Runde wurden konsultiert, ob das Prozedere diesbezüglich rechtlich in Ordnung ist – man wolle schließlich nichts falsch machen.

Bei meinem kleinen Wortwechsel mit dem Vorsitzenden des Gemeinderates hatte sich kein Jurist zu Wort gemeldet.

Auf alle Fälle sehe ich das bei meinem nächsten Erscheinen sehr entspannt. Denn da dieser Passus in der Geschäftsordnung rechtswidrig ist, darf er nicht angewendet werden. So einfach kann das sein.

Viel Spaß mit der Videoaufzeichnung der Naumburger Gemeinderatssitzung vom 24.09.2025.


Verfasser: Michael Thurm  |  25.09.2025  |  Text- und Bildinhalte können zum Teil mit oder durch KI generiert sein.
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