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Raiffeisenbank muss Generalversammlung wiederholen? - Das Problem ist hausgemacht! - Leserbrief und Analyse


Die letzte Generalversammlung der Volks- und Raiffeisenbank Saale-Unstrut eG am 25. Juni 2024 hat die Tagespresse dieses Jahr nicht propagiert. Warum? Ist grundlegende Transparenz und das demokratische Mitbestimmungsrecht, gerade in Genossenschaften (eG), für Vorstand und Aufsichtsrat ein Problem?



Generalversammlung 2024 der Raiffeisenbank Saale-Unstrut e.G.

Die Tatsache, dass Einladungen offenbar unvollständig versendet wurden und kritische Mitglieder vom Vorstand ausgebremst oder gar ausgegrenzt wurden, widerspricht dem Genossenschaftsgedanken zutiefst.

Die korrekte Ladung zur Generalversammlung ist in der Satzung geregelt!

Eine Genossenschaft lebt von der aktiven Teilnahme ihrer Mitglieder und deren Fragen an den Vorstand, besonders dann, wenn es um Entscheidungen zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat geht.

Es kann nicht sein, dass Mitgliedsfragen gezielt ignoriert werden, um möglicherweise unbequeme Themen zu vermeiden.

Gerade bei der Entlastung der Führungsgremien muss umfassende Transparenz gegeben sein.
Der Vorstand hat nach § 34 Genossenschaftsgesetz eine umfassende Auskunftspflicht gegenüber den Mitgliedern.

Diese auszusetzen, untergräbt nicht nur das Vertrauen, sondern macht das Abstimmungsergebnis möglicherweise unwirksam.
Eine solche Vorgehensweise wirft berechtigte Zweifel an der Legalität dieser Generalversammlung auf.

Wann wird die Generalversammlung wiederholt?

Ein Genossenschaftsmitglied mit Fragen.
H. Meißner


Analyse

Der vorliegende Text thematisiert mögliche Verstöße gegen das Genossenschaftsgesetz und die Satzung der Volks & Raiffeisenbank Saale Unstrut eG im Rahmen der Generalversammlung. Im Kern geht es um die Transparenz und die Mitbestimmungsrechte der Mitglieder sowie um die rechtskonforme Organisation und Durchführung dieser Generalversammlung.

Transparenz und demokratische Mitbestimmung in Genossenschaften

Nach deutschem Genossenschaftsrecht (GenG) ist eine Genossenschaft als demokratische Rechtsform organisiert, in der jedes Mitglied unabhängig von seiner wirtschaftlichen Beteiligung gleiches Stimmrecht besitzt. Dieses Prinzip basiert auf dem Genossenschaftsgedanken, der sich stark an die Prinzipien der Transparenz, Teilhabe und Gleichberechtigung anlehnt (§ 1 GenG). Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsrat sollen im Rahmen der Generalversammlung Rechenschaft ablegen und den Mitgliedern die Möglichkeit geben, ihr Mandat zur Entlastung dieser Gremien auf fundierter Grundlage auszuüben.

Form- und fristgerechte Einladung zur Generalversammlung

Die korrekte Ladung der Mitglieder zur Generalversammlung ist ein zentrales, in der Satzung verankertes Element, das zur Gültigkeit der Versammlung erforderlich ist. Eine satzungswidrige oder unvollständige Einladung könnte unter Umständen die Beschlüsse der Versammlung anfechtbar machen. Die Satzung legt dabei üblicherweise fest, welche Fristen einzuhalten sind und auf welche Weise die Einladung erfolgen muss. Werden Mitglieder, insbesondere kritische Stimmen, von der Einladung ausgeschlossen oder erhalten sie diese unvollständig, stellt dies eine Verletzung der Satzung dar, die zur Anfechtung von Beschlüssen führen könnte.

Auskunftspflicht des Vorstands gemäß § 34 Genossenschaftsgesetz

Der Vorstand hat gemäß § 34 Genossenschaftsgesetz eine umfassende Auskunftspflicht gegenüber den Mitgliedern. Diese Pflicht dient dazu, den Mitgliedern einen Einblick in die Geschäftstätigkeit der Genossenschaft zu ermöglichen, damit diese informierte Entscheidungen treffen können, insbesondere wenn es um die Entlastung der Führungsgremien geht. Das Gesetz bestimmt, dass der Vorstand auf Anfrage in der Generalversammlung sachgerechte und vollständige Auskünfte zu erteilen hat, soweit es der Interessenlage der Genossenschaft und der Mitglieder dienlich ist. Eine bewusste Zurückhaltung von Informationen oder das Ignorieren von Mitgliedsfragen widerspricht diesem Grundsatz und kann das Vertrauen der Mitglieder untergraben.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Ladungs- und Auskunftspflicht

Falls die Einladung zur Generalversammlung nicht satzungsgemäß erfolgt oder der Vorstand seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, könnten die Beschlüsse der Versammlung, insbesondere die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, anfechtbar sein. Nach dem GenG sind Beschlüsse der Generalversammlung ungültig, wenn sie auf einer rechtlich fehlerhaften Grundlage getroffen wurden. Ein Mitglied kann daher die Unwirksamkeit solcher Beschlüsse gerichtlich geltend machen, wenn es geltend machen kann, dass eine ordnungsgemäße Beschlussfassung aufgrund dieser Verstöße nicht möglich war. Die Anfechtung kann auch zur Folge haben, dass die Generalversammlung wiederholt werden muss, um eine ordnungsgemäße Beschlussfassung sicherzustellen.

Mögliche Rechtsansprüche

Die im Text beschriebenen Vorgänge werfen berechtigte Fragen auf, ob die Versammlung entsprechend den genossenschaftsrechtlichen Vorgaben und den Grundsätzen der Satzung abgehalten wurde. Wenn kritische Mitglieder systematisch ausgeschlossen wurden und Fragen unbeantwortet blieben, könnte dies einen erheblichen Verstoß gegen das Genossenschaftsgesetz darstellen. Betroffene Mitglieder haben die Möglichkeit, Beschlüsse anzufechten und auf eine Wiederholung der Generalversammlung zu drängen, damit eine demokratische und transparente Entscheidungsfindung gewährleistet ist.

Mögliche Konsequenzen für den Vorstand

Ein solches Vorgehen kann für den Vorstand erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Verstöße gegen die satzungsmäßige Ladung und die gesetzlich geregelte Auskunftspflicht (§ 34 GenG) können nicht nur zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen, sondern auch eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder begründen. Nach § 41 Genossenschaftsgesetz sind Vorstandsmitglieder verpflichtet, die Geschäfte der Genossenschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu führen. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, können sie unter Umständen für die daraus entstehenden Schäden haften. Zudem könnten solche Verstöße das Vertrauen der Mitglieder in die Führung nachhaltig beschädigen und zu einem Vertrauensverlust in die gesamte Genossenschaft führen. In schweren Fällen kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand das Vertrauen entziehen und seine Abberufung beschließen. Schließlich könnte die Finanzaufsicht (BaFin) aufgrund des genossenschaftsrechtlichen Auftrags ebenfalls eine Prüfung der Bank und ihrer Führungsgremien einleiten, wenn schwerwiegende Verstöße vermutet werden.

Verfasser: Redaktion  |  01.11.2024

Werbung Miete oder Wohneigentum?

Es stellt sich die Frage: Bezahle ich Miete an meinen Vermieter oder investiere ich in Wohneigentum, also in meine eigene Tasche?

Die Lebensqualität im Wohneigentum ist in der Regel höher. Vergleicht man ein Eigenheim mit Grundstück mit einer Mietwohnung in einem Neubaugebiet, zeigen sich deutliche Unterschiede. Kinder, die im Wohneigentum aufwachsen, erleben die Freuden eines eigenen Pools, Grillpartys im Garten, oft ein eigenes Haustier und viele andere Annehmlichkeiten.
Auch ein unmittelbarer Parkplatz am Haus oder eine eigene Garage auf dem Grundstück sind große Vorteile.

Ein Mieter ist dagegen oft eingeschränkt: ein kleiner Balkon mit Blick zum Nachbarn, tägliche Parkplatzsuche im Wohnviertel, Treppensteigen in höhere Etagen und ein Leben lang Mietzahlungen sowie ständige Mieterhöhungen.

An dem Tag, an dem ein Bundesbürger mit Wohneigentum in Rente geht, hat der Rentner ein durchschnittliches Guthaben von 160.000 €. Ein Rentner, der zur Miete wohnt, verfügt im Durchschnitt über ein Guthaben von 30.000 €. Bei einem Ehepaar in Rente macht das 320.000 € gegenüber 60.000 € aus.

Dass der Mieter in seinem Leben mit der Mietzahlung weitaus mehr als nur ein Eigenheim abbezahlt, kann sich jeder selbst ausrechnen. Mit einem Bausparvertrag und dem aktuellen Sollzins von nur 1,25 % in der Baufinanzierung ist das Haus oft bis zur Rente abbezahlt.

Das bedeutet: eine hohe Lebensqualität für die ganze Familie sowie mietfreies Wohnen im Ruhestand.

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