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Arbeitsagentur forderte 1.100 Euro von chronisch Kranken zurück - wer nicht vor Gericht geht, hat schon verloren


Willkür gehört bei vielen Ämtern und Institutionen zum Tagesgeschäft. Gesetze sind immer wieder offensichtlich nur Orientierungshilfen, aber nicht verbindlich.



Der Sachverhalt: Reha angetreten – und plötzlich soll zurückgezahlt werden

Ein bei der Agentur für Arbeit arbeitslos Gemeldeter trat im August 2024 eine Reha-Kur an. Er teilte dies der Arbeitsagentur im Vorfeld mit.

Während seines Aufenthalts in der Kur begann der Behördenapparat der Arbeitsagentur zu arbeiten. Pünktlich zum Ende der Kur war ein Aufhebungsbescheid fertiggestellt worden, wonach die Arbeitsagentur für die Leistungen zum Lebensunterhalt für die Dauer der Kur nicht zuständig gewesen sei. Nach der Kur war die Arbeitsagentur wieder zuständig. Knapp 1.100 Euro forderte die Bundesagentur für Arbeit vom Betroffenen zurück.

Ein Bescheid, der nie ankam – aber trotzdem gelten sollte

Doch dieser Bescheid wurde dem Betroffenen nie zugestellt. Oder der Bescheid ging auf dem Postweg irgendwo verloren. Ein Bescheid bzw. Verwaltungsakt wird erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe gültig. Dass ein Bescheid tatsächlich den Betroffenen erreicht hat, muss die Behörde nachweisen.

Zwei Jahre später erinnert sich die Arbeitsagentur plötzlich an ihre Forderung

Im Juni 2026 durchforstete wohl ein Mitarbeiter bei der Arbeitsagentur offene Vorgänge und schrieb den Betroffenen an. Es wurde an den Bescheid aus 2024 erinnert, der nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit rechtskräftig geworden war, da kein Widerspruch eingelegt wurde. Der Betroffene sollte dazu Stellung nehmen.

Er schrieb an die Arbeitsagentur, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert hatte, er den Bescheid nie erhielt und in der Grundsicherung ist. Die 1.100 Euro hat er nicht, um diese auch nur ansatzweise zurückzahlen zu können. Die Monate sind immer länger als das Plus auf dem Bankkonto.

Kein Geld zum Leben – aber eine Zahlungsfrist von zwei Wochen

Die Arbeitsagentur erließ daraufhin einen Forderungsbescheid. Die knapp 1.100 Euro sollten binnen zwei Wochen an die Arbeitsagentur überwiesen werden. Außerdem wurde dem Betroffenen mit einem Standardtextbaustein vorgeworfen, vorsätzlich falsch gehandelt und grob fahrlässig etwas nicht gewusst zu haben, was er hätte wissen müssen, weil ihm irgendwann einmal Info-Heftchen übergeben worden waren. Der Betroffene legte Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde von der Arbeitsagentur zurückgewiesen.

Es blieb nur noch der Gang vor das Sozialgericht

Es blieb dem Betroffenen also nichts anderes übrig, als Klage beim Sozialgericht einzureichen. Das geht auch ohne Anwalt. Die künstliche Intelligenz half bei den Formulierungen und dem Finden der entsprechenden Gesetze. Die Argumentation wurde dahingehend ergänzt, dass die Arbeitsagentur ihrer Beratungspflicht nicht nachkam. Sie hätte dem Betroffenen, als dieser mitteilte, dass er eine Kur antreten wird, an den zuständigen Leistungserbringer verweisen müssen, damit der Betroffene noch vor Beginn der Kur dort die entsprechenden Leistungen zum Lebensunterhalt hätte beantragen können. Eine Verletzung der Beratungspflicht führt in der Regel dazu, dass etwaige Bescheide ungültig sind.

Darüber hinaus wäre ein Antrag beim damals zuständigen Leistungserbringer Jahre später sowieso nicht mehr möglich. Solche Anträge müssen immer vorher gestellt werden.

Das macht die Rückforderung der Bundesagentur für Arbeit demnach obsolet.

Plötzlich verzichtet die Arbeitsagentur auf die Rückforderung

Es folgte ein Schreiben vom Sozialgericht mit einem Anhang. Die Arbeitsagentur hatte erklärt, auf die Rückforderung zu verzichten. Das Gericht wollte wissen, ob damit der Rechtsstreit erledigt ist.

Die Argumentation des Betroffenen wurde plötzlich von der Bundesagentur für Arbeit anerkannt. Auf die Übermittlung der Verwaltungsakten an das Gericht verzichtet die Arbeitsagentur. Man könnte vermuten, dass aus den Akten hervorgeht, was der Betroffene angegeben hatte und dies bei der Arbeitsagentur dann doch aufgefallen war.

Warum musste der Betroffene überhaupt klagen?

Und wieder stellt sich die Frage, warum man das bei der Bundesagentur für Arbeit nicht schon vorher erkannt hatte. Warum wurde dieses Verfahren überhaupt durchgeführt? Warum musste der Betroffene erst Klage einreichen? Ist es mangelnde Kompetenz bei der Agentur für Arbeit? Geht man grundsätzlich auf Dummenfang? Werden vorsätzlich gesetzliche Grundlagen ignoriert?

Schwere Vorwürfe – aber nicht einmal eine Entschuldigung

Antworten wird man von der Arbeitsagentur auf diese Fragen nicht bekommen. Auch den Hauch einer Entschuldigung gibt es nicht – gerade im Hinblick auf die Vorwürfe, dass der Betroffene vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig falsch gehandelt hätte. Es gab nur den Satz, dass die Arbeitsagentur auf die Rückzahlung verzichtet.

Die wichtige Lehre: Wer nicht widerspricht und klagt, hat schon verloren

Lernen kann man aus diesem Fall erneut: Wer nicht Widerspruch und Klage gegen solche Verwaltungsakte einreicht, hat schon verloren.

Dem Betroffenen wird mal eben schnell mit langen Textbausteinen Vorsatz vorgeworfen. Wenn die Behörde rechtswidrig handelt, wird das mit keiner Silbe erwähnt.

Den Bescheiden und Verwaltungsakten von Ämtern, Behörden und Institution kann man grundsätzlich nicht vertrauen. Obwohl man dort fachkundiges Personal vermuten müsste, werden solche Verfahren geführt. Und erst nach Einreichung der Klage wird auf solche Forderungen verzichtet.
Verfasser: Michael Thurm  |  25.10.2026  |  Text- und Bildinhalte können zum Teil mit oder durch KI generiert sein.
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