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MEINUNGSBEFREITHEIT! Informationskrieg mit den Mitteln des Strafrechts: Die autoritäre Durchsetzung der Meinungsbefreitheit in dieser „unserer Demokratie“


Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Juli 2026 in der Rechtssache C-67/25 (Traugott Ickeroth) stellt einen weiteren Meilenstein auf dem Weg in eine gelenkte, entmündigte Gesellschaft dar.



Unter dem Deckmantel von Sanktionen gegen Russland wird nun das private, nicht-kommerzielle Teilen von Informationen kriminalisiert. Professor Dr. Martin Schwab, der in seinem Facebook-Post vom 4. Juli 2026 eindringlich warnt, bringt die Brisanz auf den Punkt:
„Der EuGH legitimiert mit seinem Urteil vom 2.7.2026 – C-67/25 knallharte Pressezensur. In einer liberalen Demokratie ist dies nicht hinnehmbar – und zwar völlig unabhängig davon, wie man den Sender RT Deutsch inhaltlich bewertet. Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta (EuGRCh), wo es schlicht heißt ‚Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet‘, wird im hier besprochenen Urteil noch nicht einmal zitiert.“
Schwab kritisiert zu Recht, dass der EuGH das Dogma der EU-Kommission völlig kritiklos übernimmt: „RT Deutsch betreibe systematische Manipulation, Faktenverfälschung und Propaganda.“ Ob vergleichbare Vorwürfe auch gegen NATO- und Ukraine-freundliche Medien erhoben werden könnten, wird nicht einmal ansatzweise hinterfragt. Es gibt offenbar „gute“ und „schlechte“ Medien – je nachdem, ob sie der offiziellen Linie dienen oder nicht.

Pauschalverbot statt Einzelfallprüfung

Das Skandalöse an diesem Urteil liegt in seiner pauschalisierenden Brutalität. Es wird nicht im Einzelfall geprüft, ob ein konkreter Beitrag, ein Video oder ein Artikel von RT DE tatsächlich Propaganda, Manipulation oder unwahre Behauptungen enthält. Stattdessen reicht die bloße Herkunft aus einer verbotenen Quelle aus, um Straftatbestände wie Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (§ 18 AWG) und sogar die Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) auszulösen. Das Landgericht Saarbrücken hatte genau diese Frage vorgelegt: Gilt das Verbot auch für nicht-kommerzielle, rein private Blog-Betreiber? Der EuGH bejahte dies mit Nachdruck. Jeder, der Inhalte bereitstellt oder verbreitet – ob auf Facebook, Instagram, X, einem eigenen Blog oder anderswo –, kann strafrechtlich belangt werden.

Schwab formuliert die erste, ganz konkrete Warnung klar:
„Wer Inhalte des Senders RT Deutsch irgendwo teilt, macht sich nach deutschem Recht strafbar. Auch wenn es ‚nur‘ privat geschieht. Ich gehe davon aus, dass die Meldestellen in Deutschland längst ihre Messer wetzen.“
Diese Pauschalisierung ist das eigentliche Gift. Sie nimmt dem Bürger das Recht, selbst zu prüfen, zu bewerten und sich eine eigene Meinung zu bilden. Stattdessen setzt die Politik mit aller Macht die Meinungsbefreitheit durch – ein Zustand, in dem der Einzelne von der Last des eigenen Denkens „befreit“ wird, indem ihm nur noch genehmigte Informationen zugänglich gemacht werden. In dieser „unserer Demokratie“, diesem zynischen Selbstlob der Herrschenden, gilt freie Informationsbeschaffung offenbar nur noch so lange, wie sie nicht gegen die herrschende Narrative verstößt. Wer trotzdem hinschaut, wird zum potenziellen Kriminellen erklärt.

Die doppelte Moral des Informationskriegs

Der EuGH begründet das Verbot mit dem Schutz der „öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit der Union“. Diese werde durch russische Medien bedroht, die angeblich die militärische Aggression gegen die Ukraine rechtfertigen und die EU destabilisieren wollten. Diese einseitige Schärfe, mit der hier vorgegangen wird, entlarvt die Heuchelei. Im Krieg manipulieren alle Seiten. Schwab fragt zurecht, warum es ausgebildeten Richtern „so schwerfällt, sich der Vorstellung zu öffnen, dass im Krieg die Wahrheit immer das erste Opfer ist“, dass auch westliche Medien eine politische Agenda verfolgen und dass es Aufgabe des kritischen Publikums sei, alle Seiten anzuhören und sich ein eigenes Bild zu machen.

Meinungsbefreitheit als Staatsziel

Stattdessen wird dem Bürger diese Aufgabe abgenommen. Meinungsbefreitheit als Staatsziel: Du darfst glauben, was die Tagesschau und die geförderten „Qualitätsmedien“ dir vorsetzen. Alles andere ist gefährlich und muss bekämpft werden. Die Frage, wer vom anhaltenden Konflikt profitiert – Rüstungskonzerne, geopolitische Akteure oder Netzwerke, die sowohl Medien als auch andere Seiten beeinflussen –, wird konsequent ausgeblendet. Das ist keine Verteidigung der Demokratie, sondern ihre schleichende Transformation in eine gelenkte Meinungsdiktatur.

Historische Parallelen: Von der Weißen Rose zur digitalen Zensur

Diese Entwicklung ist erschreckend altbekannt. Im Dritten Reich war die Verteilung regimekritischer Flugblätter ein schweres Verbrechen. Die Mitglieder der Weißen Rose um Hans und Sophie Scholl verfassten mutige Schriften, in denen sie die Verbrechen des NS-Regimes anprangerten und zum Widerstand aufriefen. Der Besitz und die Weitergabe solcher Flugblätter waren streng verboten. Jeder Bürger war verpflichtet, sie bei der Polizei abzuliefern. Die Geschwister Scholl wurden 1943 bei der Verteilung des sechsten Flugblatts an der Universität München erwischt, vom Volksgerichtshof zum Tode verurteilt und noch am selben Tag hingerichtet. Weitere Mitstreiter erlitten dasselbe Schicksal. Das Regime rechtfertigte die brutale Verfolgung mit dem Schutz vor „zersetzender feindlicher Propaganda“ und der Wahrung von „Volksgemeinschaft und Sicherheit“.

Ähnliche Mechanismen finden sich in der DDR, der Sowjetunion und zahlreichen anderen diktatorischen Systemen: Abweichende Informationen wurden als Bedrohung kriminalisiert, ihre Verbreiter als Staatsfeinde gebrandmarkt. Heute geschieht dies in dieser „unserer Demokratie“ mit EU-Verordnungen, EuGH-Urteilen und modernen Überwachungsinstrumenten. Die Form ist bürokratischer und „rechtsstaatlicher“, die Substanz – die Unterdrückung freier Meinungsbildung – bleibt identisch. Statt physischer Flugblätter sind es nun digitale Shares und eingebettete Videos. Die Gestapo von damals hat ihre Nachfolger in Meldestellen und Staatsanwaltschaften gefunden, die eifrig auf der Jagd nach „Falschinformation“ sind.

Eine gefährliche Fehlentwicklung

Martin Schwab warnt vor einer gesamtgesellschaftlichen Fehlentwicklung, und er hat vollkommen recht. Der EuGH hat die Chance vertan, Grundsatzfragen zur Pressefreiheit und Medienpluralität zu klären. Stattdessen liefert er den Politikern das juristische Fundament für eine umfassende Zensur. Die Durchsetzung der Meinungsbefreitheit schreitet voran: Der Bürger soll nicht mehr selbst denken, vergleichen und urteilen dürfen. Er soll konsumieren, was ihm vorgesetzt wird, und schweigen, wenn ihm etwas nicht passt.

Dieses Urteil ist kein Einzelfall, sondern Teil eines größeren Musters. Unter dem Vorwand von „Kampf gegen Desinformation“, „Sicherheit“ und „europäischen Werten“ werden Grundrechte sukzessive ausgehöhlt. Wer heute wegen RT verfolgt wird, kann morgen wegen anderer unbequemer Quellen drankommen. Die Grenze zwischen legitimer Abwehr von Propaganda und totalitärer Informationskontrolle ist längst überschritten.

Es bleibt die bittere Erkenntnis: In dieser „unserer Demokratie“ ist die Freiheit der Meinung nur noch eine leere Phrase. Die Herrschenden setzen mit aller Macht die Meinungsbefreitheit durch – und sie tun es mit dem Segen höchster Gerichte. Schwab hat mit seiner Analyse ein Warnsignal gesetzt. Es liegt nun an jedem Einzelnen, dieses Signal ernst zu nehmen, selbst zu denken und sich die Fähigkeit zur freien Meinungsbildung nicht nehmen zu lassen. Denn wer einmal aufhört, kritisch zu prüfen, hat die Demokratie bereits verloren.

Facebook-Post von Martin Schwab vom 4. Juli 2026:

INFORMATIONSKRIEG MIT DEN MITTELN DES STRAFRECHTS

Liebe Community,

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gibt Anlass zur Warnung – in mehrfacher Hinsicht. Es handelt sich um das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2.7.2026 in der Rechtssache C-67/25.

Folgendes war passiert: Vor dem Landgericht Saarbrücken müssen sich mehrere Angeklagte, die auf einem von ihnen verantworteten Blog Videos des Senders RT Deutsch geteilt hatten, wegen des Vorwurfs verantworten, sie hätten eine kriminelle Vereinigung gegründet § 129 StGB) – kriminell deshalb, weil das Teilen dieser Videos gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d (zur Tatzeit noch Buchstabe b) AWG (Außenwirtschaftsgesetz) in Verbindung mit den EU-Verordnungen 833/2014 und 2022/350 unter Strafe stehe.

Das Landgericht Saarbrücken stellte fest, dass der Blog nur privat und nicht kommerziell betrieben wurde, und legte dem EuGH die Frage vor, ob nicht-kommerzielle Blog-Betreiber auch als „Betreiber“ im Sinne der genannten EU-Verordnungen (genauer: im Sinne von Art. 2f Absatz 1 VO [EU] 833/2014, der durch VO [EU] 2022/350 eingefügt wurde) angesehen werden können.

Ja, entschied nun der EuGH: Betreiber sei jeder, der für die Verbreitung oder die Bereitstellung von Inhalten verantwortlich sei, egal ob er damit Geld verdiene oder nicht. Und wer eben Inhalte des Senders RT Deutsch verbreite, verbreite verbotene Inhalte – verboten deshalb, weil sich dies aus Anhang XV der VO 2022/350 ergebe. Dafür spreche nicht nur der Wortlaut der oben zitierten Vorschrift, sondern auch deren Zweck: Das Verbot, Inhalte des Senders RT Deutsch zu verbreiten, diene dazu, „die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit der Union“ zu schützen, die durch die systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation, der Verfälschung von Fakten und der Propaganda bedroht werden, die die Russische Föderation über eine Reihe von unter der ständigen direkten oder indirekten Kontrolle der russischen Führung stehenden Medien führt, um ihre Nachbarländer, die Union und deren Mitgliedstaaten zu destabilisieren und um die militärische Aggression gegen die Ukraine zu rechtfertigen, zu unterstützen und voranzutreiben“.

Die erste Warnung richtet sich damit an alle Menschen, die auf Ihren Seiten bei Facebook, Instagram, X, & Co. Inhalte gleich welcher Art teilen: Wer Inhalte des Senders RT Deutsch irgendwo teilt, macht sich nach deutschem Recht strafbar. Auch wenn es „nur“ privat geschieht. Ich gehe davon aus, dass die Meldestellen in Deutschland längst ihre Messer wetzen.

Die zweite Warnung ist freilich eher gesamtgesellschaftlicher Natur: es ist die Warnung vor einer gefährlichen Fehlentwicklung in der (in diesem Fall europäischen) Justiz. Völlig kritiklos übernimmt nämlich der EuGH das Dogma, dass die Berichterstattung beim Sender RT Deutsch manipulativ und faktenverfälschend sei sowie den Charakter von Propaganda trage. Ob vergleichbare Vorwürfe auch gegen NATO- und Ukraine-freundliche Medien erhoben werden könnten, hinterfragt der EuGH nicht. Es sieht so aus, als gebe es auch für den EuGH „gute“ und „schlechte“ Medien.

Warum fällt es ausgebildeten Richtern so schwer, sich der Vorstellung zu öffnen,
- dass im Krieg die Wahrheit immer das erste Opfer ist,
- dass auch die NATO- und Ukraine-freundlichen Medien eine politische Agenda verfolgen könnten,
- dass es vielleicht die Medien auf beiden Seiten mit der Wahrheit nicht so genau nehmen
- und dass es daher Aufgabe des kritischen Medienpublikums ist, alle Seiten anzuhören und sich mit der gebotenen Vorsicht ein eigenes Bild zu machen?

Wenn man Kriegsberichterstattung zur Kenntnis nimmt, darf man, so meine ich, erst einmal gar nichts glauben – egal von welcher Seite. Und es kann bei der Einordnung der Berichterstattung helfen, die Frage zu stellen, wer von dem Krieg profitiert. Finanzieren vielleicht dieselben Akteure, die die berichtenden Medien finanzieren, auch die Rüstungsindustrie? Wenn ja: Kann das vielleicht einen Einfluss auf den Inhalt der Berichterstattung haben? Wie verhält es sich mit der Möglichkeit, dass einzelne Akteure beide Seiten des Krieges finanzieren? Werden dann vielleicht auch die Medien auf beiden Seiten finanziert? Der EuGH hat die Chance verpasst, diesen Fragen auf den Grund zu gehen.

Der EuGH legitimiert mit seinem Urteil vom 2.7.2026 – C-67/25 knallharte Pressezensur. In einer liberalen Demokratie ist dies nicht hinnehmbar – und zwar völlig unabhängig davon, wie man den Sender RT Deutsch inhaltlich bewertet. Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta (EuGRCh), wo es schlicht heißt „Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet“, wird im hier besprochenen Urteil noch nicht einmal zitiert. Dabei ist die EuGRCh auch für die EU-Rechtsetzungsorgane bindend. Der EuGH hätte daher die Zensur-Verordnungen der EU an Art. 11 Abs. 2 EuGRCh messen müssen – und hat eben dies leider versäumt.

Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
Verfasser: АИИ, Martin Schwab  |  06.07.2026
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