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Strafanzeige gegen Impfstoffhersteller, insbesondere der BioNTech Manufacturing GmbH - Information zum Vorbereitungsstand


Mehr als 250 Geschädigte und Hinterbliebene wollen Strafanzeige erstatten: Juristen sehen einen Anfangsverdacht für schwere Körperverletzungsdelikte und Betrug im Zusammenhang mit bestimmten Impfstoffchargen. Im Fokus stehen Entwickler, Produktionsverantwortliche und Qualitätsmanager – während der Rechtsstreit vor Gericht immer härter wird.



Information zum Vorbereitungsstand der Strafanzeige

Neben Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegenüber den Impfherstellern, insbesondere der BioNTech Manufacturing GmbH und dem jeweiligen Bundesland, die stellvertretend für die Ärzte einstehen, sehen wir auch eine persönliche Verantwortlichkeit einzelner handelnder Personen,

- die für die Entwicklung von Comirnaty zuständig waren
- die für die Umstellung der Herstellung auf Process2 zuständig waren
- die als Produktionsleiter zuständig waren
- die als Qualitätsmanager zuständig waren
- die in der Chargenprüfung Verantwortung trugen

und für die Pharmakovigilanz verantwortlich waren, dass hinsichtlicher dieser Personen auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit in Betracht kommt.

Wir haben daher die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Vielzahl von unterschiedlichen qualifizierten Körperverletzungsdelikten geprüft und kommen zu dem Ergebnis, dass ein Anfangsverdacht vorliegen dürfte.

Um es besonders plastisch zu machen, eignen sich Chargen, hinsichtlich derer die Kontamination mit pDNA und SV40 bereits nachgewiesen wurde. Es handelt sich die Chargen EX8679, FE6975 und FD7958. Allein hinsichtlicher dieser drei Chargen liegen dem Paul Ehrlich Institut nach ihren Eigenangaben über 28.000 ausgefüllte Formulare von Ärzten und Patienten mit Verdachtsmeldungen vor.

Das ist im Verhältnis zu fast allen anderen Chargen exorbitant viel mehr. Des Weiteren prüften wir auch den gewerbsmäßigen Betrug wegen der Angabe eines unzutreffenden therapeutischen Nutzens, ohne, dass dafür die Evidenz vorlag. Dieser Umstand führte nicht nur zur Erregung eines Irrtums bei den Geimpften über den Grad und das Bestehen eines Infktionsschutzes und Übertragungsschutzes, sondern auch war dieser Irrtum bei den Beschaffern prägend, weil diese die einrichtungsbezogene Nachweispflicht und die Duldungspflicht bei der Bundeswehr herstellten, allein geprägt von der gegenüber der Bevölkerung gezeichneten Fremdschutzes, der unbelegt blieb. Seit der Sitzung der Enquete Kommission vom 15.12. 2025 wissen wir von Jens Spahn, dass alle Impfhersteller und er selbst auch gewusst habe, dass es sich nie um eine Impfung zur Herstellung des Infektionsschutzes und Übertragungsschutzes gehandelt habe, sondern dies nur als Medikament zur Behandlung von Covid19 zur Verhinderung schwerer Verläufe dienen sollte.

Nur das 2021 im maßgeblichen Verabreichungszeitraum niemand der Bevölkerung mitgeteilt. Es wurde neben dem Infektionsschutz der Übertragungsschutz und damit die Solidarität der Bevölkerung durch Einführung der 3G Maßnahmen (Hamburg sogar 2G) in voller Kenntnis der Evidenzlosigkeit zur Absatzhilfe zugemutet. So wurde insgesamt das 10fache der benötigten Menge bei den Impfherstellern bestellt. Sämtliche Bestellungen wären unmöglich gewesen, wenn sich Herr Spahn 2021, wie er in der Enquete Kommission erklärte, ruhig hingesetzt hätte und erklärte hätte, dass es zwar keine Schutzimpfung sei aber nach der Behauptung des Herstellers nach Ausbruch der Erkrankung den Verlauf lindern könne. Nur als Medikament hätte das Produkt ein sehr viel komplexeres Zulasungsverfahren durchlaufen müssen, also entschied man sich eine "Falschetikettierung" vorzunehmen, um sich so den Zugang in einem erleichterten Zulassungsverfahren zu erschleichen. Das ging nur dann, wenn der Hersteller z.B. BioNTech das als OEB5 "hoch toxisch ab 1 Mikrogramm" im Datensicherheitsblatt ausgewiesene Produkt umetikettiert.

Auch die Prüfung dieses Komplexes führt dazu, einen Anfangsverdacht zu bejahen. Also wurde auf dieser Basis eine Strafanzeige gefertigt, weil im Contergan - Skandal erst das Strafverfahren und der dortige Täter - Opfer - Ausgleich zum Auflegen eines Enschädigungsfonds führte.

Auch die gestrigen Termine vor dem Oberlandesgericht Koblenz zeigten, dass der Senat jedem dort Anwesenden klar machte, dass es mit dem Oberlandesgericht Koblenz ein ganz langer und steiniger Weg wird.

In der Zwischenzeit haben sich etwas mehr als 250 Geschädigte und Hinterbliebene gemeldet, die für sich selbst oder ihre verstorbenen Angehörigen, die Strafanzeige wünschen. Allein mit dem Wunsch ist es jedoch nicht getan, da jeder mindestens eine ausführliche Zeugenaussage abzugeben hat mit der Überschrift Zeugenaussage, der Schilderung des gesundheitlichen Zustands vor der Impfung mit einer der streitgegenständlichen Chargen, und der chronologischen Schilderung des des Zustandes nach der Impfung. Wichtig ist auch, dass diese Zeugenaussage mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist. Erst diese Zeugenaussage zusammen mit dem Impfausweis führt zu dem Ergebnis, dass die Einen jeweils Zeugen der anderen in den anderen Strafverfahren werden können.

Wird Anklage erhoben gibt es viele neue Möglichkeiten der Erweiterung des Drucks. Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist nicht, weil die strafrechtliche Verantwortlichkeit irgend eines Täters irgendjemanden weiter brächte, aber eine angemessene Entschädigung im Rahmen des Täter - Opfer - Ausgleiches schon. Wir haben es wirklich zivilrechtlich seit gut 5 Jahren versucht.

Die Reaktion des Oberlandesgerichts Koblenz im "Heimspiel" von BioNTech wird aber alles unternehmen, damit es bei keinem der Geschädigten zu einer Kompensation kommt. Die Brücke hatte der BGH über den Auskunftsanspruch gebaut, der nichts anderes darstellt als die kodifizierte sekundäre Darlegungsobliegenheit des Impfherstellers, die auch bestanden hätte, wenn man sich den § 84a AMG völlig wegdenken würde. Nur über die Schiene prozessualer Fiktionen über § 138 Abs. 2 und 3 ZPO lässt ohne Beweisaufnahme in der Sache selbst zugunsten der Geschädigten durchentscheiden. Für den Senat in Koblenz gibt es für die Geschädigten aber bei Verletzung der Auskunftspflicht keinerlei zivilprozessuale Sanktion - so die erklärte vorläufige Rechtsauffassung des Senats gestern. Im Klartext werden wieder die anderen OLG dann OLG Koblenz mit der pharmafreundlichen Linie kopieren und es gehen wieder die Jahre ins Land.

Vielen Geschädigten reicht es mit dem Mauern, keine Auskünfte, keine gesetzeskonforme Pharmakovigilanz und ein fest geschlossener Block aus Politik und Pharmaindustrie, die sich vereint gegen die Geschädigten stellen und keinerlei Einsehen zeigen, dass die Herstellung des Rechtsfriedens ein hohes Gut sein kann. So bleibt nur diese Eskalation, um dann noch einmal offenzulegen, wie weit entweder das Weisungsrecht der Justizminister in die Staatsanwaltschaften hinein ragt oder tatsächlich Staatsanwälte zur Kenntnis gebrachte Vorgänge zielführend weiter verfolgen dürfen. Schon bei CumEx schmiss die Oberstaatsanwältin hin, da immer dort, wo unmittelbar Interessen von Dienstvorgesetzten berührt werden, funktioniert der Rechtsstaat nicht mehr, weil es keine von Weisungen gänzlich gelöste Staatsanwaltschaft für organisierte Großkriminalität gibt.

Weitere Informationen unter https://ru.law/schadenstraechtige-chargennummern/


Verfasser: Rechtsanwalt Tobias Ulbrich  |  26.03.2026
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