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Eltern im Unterricht! Schulbesuch ist Beistandspflicht! Die Tagesschau hat es verkündet! Szenario StaschwitzBisher unbekannte Möglichkeiten, wie sich Eltern für ihre Kinder in der Schule selber einbringen können - live im Unterricht.
Leise öffnet er die Tür zur Wohnung, in der Hoffnung, nicht bemerkt zu werden. Leise wollte er sich einfach in sein Zimmer schleichen. Allerdings hatte er die Rechnung ohne den Fußboden gemacht. Eigentlich kennt er die Stellen, die ein Knarrzen verursachen. Eine Stelle hat er trotzdem getroffen. "Alexander, bist du?", hört er aus der Küche. Verdammt, seine Mutter hatte ihn bemerkt. "Ja!", sagte er mit einem mürrisch-genervten Ton. "Wo kommen her? Es spät!", ruft es wieder aus der Küche. "Ich bin 16!" ruft er zurück. "Es gleich 8 Uhr!", ruft es aus dem Wohnzimmer. Sein Vater, Ivan Staschwitz, hatte sich in das Gespräch eingeschaltet. "Hast du Hausaufgaben?", fragt es aus der Küche. "Nein, Ja. Mach ich noch!", antwortet er wieder mürrisch genervt. "Ich mach dir Essen! Komm an Tisch!", fordert die Mutter auf. "Was Hausaufgaben du hast?", ruft es aus dem Wohnzimmer. "Irgendwas mit Mathe!", etwas mehr genervt. "Setz an Tisch, ich helfen!", ruft der Vater zurück. Der Sohn rollt mit den Augen, seufzt genervt, weiß aber, dass es nichts bringt, sich dagegen aufzulehnen. Sein Vater war Mathe-Lehrer. Allerdings nicht in Deutschland, sondern in Russland. Der dortige Abschluss wird in Deutschland nicht anerkannt. In Deutschland kann er kein Mathe-Lehrer sein. Warum, hat er nicht verstanden. Russische Zahlen und Formeln unterscheiden sich eigentlich nicht von deutschen Zahlen und Formeln. "Zeig Aufgabe!", fordert er seinen Sohn auf. "Da, ich verstehe nicht, was der Lehrer will.", spricht Alexander in einem ablehnenden Ton. Der Vater beißt ein Stück von einer Schnitte ab, die die Mutter für ihren Sohn auf den Tisch gestellt hatte. "Wer stellt solche Aufgabe?", fragt er seinen Sohn. "Das versteht kein Mensch", führt er fort. "Ich muss mit Lehrer sprechen." "Du kannst nicht mit dem Lehrer sprechen, du bist kein Lehrer.", erwidert der Sohn. "Ich bin Lehrer. Ich immer konnte sprechen mit andere Lehrer." kontert der Vater. "Das war in Russland, Papa! Eltern dürfen nicht in die Schule.", teilt Alexander mit. In Russland war das nicht anders. "Gehst du mit in Schule!", ruft es aus dem Wohnzimmer. "Was du gesagt?", ruft der Vater zurück. "Du gehst mit in Schule und in Unterricht!", ruft die Mutter aus dem Wohnzimmer lauterer Stimme zurück. "Das geht nicht!", erwidert der Vater. "Doch! Geht! Neuer Gesetz! Tagesschau gesagt!", widerspricht die Mutter. "Was Tagesschau gesagt?", fragt der Vater, der sich auf den Weg ins Wohnzimmer gemacht hat. "Warte, ich mach Shifti!", sagt die Mutter und zielt mit der Fernbedienung auf den Fernseher. "Das heißt 'Time Shift'!", korrigiert der Sohn, "Und du weißt doch gar nicht, wie das geht!" "Dann mach du Shifti! Kommen her!", fordert ihn die Mutter auf. Genervt kommt nun auch Alexander ins Wohnzimmer und reißt seiner Mutter die Fernbedienung fast aus der Hand. Er drückt die entsprechenden Knöpfe und fragt: "Wie viele Minuten zurück?" Die Mutter sagt: "Anfang Tagesschau!" Wenige Sekunden später ertönt die Intromelodie, der Tagesschausprecher begrüßt die Zuschauer wie jeden Abend. Der Vater ist ungeduldig und will etwas sagen. Die Mutter schneidet ihm mit einem Pssst schon das ungesagte Wort ab. "Ein mit Spannung erwartetes Urteil wurde heute vom Bundesverwaltungsgericht gefällt.", kommt es aus den Lautsprechern. "Die Richter des obersten Verwaltungsgerichtes haben bestätigt, das Eltern das Recht haben, auch während des Unterrichts bei ihren Kindern zu sein. Geklagt hatten Eltern und Elternverbände, die ihre Kinder auch während des Unterrichts unterstützen wollten. Berufen wurde sich unter anderem auf Artikel 6 Grundgesetz und Paragraph 1618 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Vorausgegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit über die Frage, ob Eltern im Unterricht anwesend sein dürfen. Aufgeworfen wurde die Frage ursprünglich durch den Umgang mit Kinder mit Behinderung. Das Sozialamt Burgenlandkreis und die Sozialagentur in Halle, Sachsen-Anhalt, hatten die Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung immer dann verweigert, wenn Eltern oder Angehörige die Integrationshilfe durchführen wollten. Begründet wurde dies damit, dass der Schulbesuch zu den elterlichen Beistandspflichten gehört. Wir schalten um zu unserem Reporter vor Ort." Regungslos schauten die drei auf den Bildschirm und versuchten zu verstehen, was da gerade gesagt wurde. "Nun ist es klar. Eltern haben das Recht, sich auch während des Unterrichts um ihr Kind zu kümmern. Dies ergibt sich aus den Pflichten, die unter anderem Artikel 6 Grundgesetz und Paragraph 1618 BGB Eltern auferlegen.", spricht der Reporter vor Ort und sagt weiter: "Welche Konsequenzen sich daraus ergeben, sind nach aktuellem Stand noch unklar. Zum Beispiel die Frage, in wie weit sich die Eltern auch in die Schulbildung während des Unterrichts einbringen dürfen oder sogar müssen. Die Schulgesetze sprechen in der Regel von einer Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften und Eltern. Das Urteil bedeutet demnach, dass diese Zusammenarbeit auch während des Unterrichts stattfinden muss." Die Münder von Alexander und seinem Vater schließen sich langsam. Mit einem leichten Grinsen im Gesicht sagt die Mutter: "Du gehen morgen in Schule mit deiner Sohn! Erklärst du Mathe-Lehrer, wie Mathe erklärt werden!" "Alexander, mach Shifti!", fordert ihn der Vater auf, um das Gesagte noch einmal zu hören. Elterliche Beistandspflicht und SchulbesuchDer Schulbesuch eines minderjährigen Kindes unterliegt nicht ausschließlich der Organisations- und Regelungshoheit der Schule oder des Landes. Er ist vielmehr Teil der elterlichen Verantwortung und Pflicht, wie sie sich unmittelbar aus dem Grundgesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt.1. Verfassungsrechtliche Grundlage (Art. 6 GG) Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes bestimmt unmissverständlich: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Diese Norm begründet nicht lediglich ein Abwehrrecht der Eltern gegen staatliche Eingriffe, sondern eine verbindliche Pflicht. Die Verantwortung der Eltern ist umfassend angelegt und erfasst sämtliche Lebensbereiche des Kindes. Der Schulbesuch ist integraler Bestandteil der Erziehung und damit von Art. 6 GG unmittelbar umfasst. Der Staat – einschließlich der Schule – besitzt insoweit lediglich eine Aufsichts- und Ergänzungsfunktion. Ein genereller oder pauschaler Ausschluss elterlicher Mitwirkung oder Anwesenheit im Unterricht ist mit Art. 6 GG nicht vereinbar. 2. Zivilrechtliche Konkretisierung (§ 1618 BGB) Die elterliche Pflicht wird durch § 1618 BGB weiter konkretisiert. Dort heißt es: „Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.“ Der Begriff des Beistands ist gesetzlich bewusst weit gefasst. Er ist weder zeitlich noch räumlich begrenzt. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, bestimmte Lebensbereiche – etwa Schule oder Unterricht – von der Beistandspflicht auszunehmen. Daraus folgt zwingend: Wenn Eltern es für erforderlich halten, ihrem Kind im schulischen Kontext Beistand zu leisten, ist dies Teil ihrer gesetzlichen Pflicht. Die Anwesenheit im Unterricht stellt eine zulässige und rechtlich gedeckte Form dieses Beistands dar. 3. Keine Einschränkung durch Landesrecht möglich Schulgesetze, Schulordnungen und Verwaltungsvorschriften sind Landesrecht. Art. 31 GG stellt klar: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Da Art. 6 GG und § 1618 BGB Bundesrecht sind, können landesrechtliche Schulvorschriften diese Pflichten nicht einschränken oder aufheben. Regelungen, die die Anwesenheit von Eltern im Unterricht pauschal begrenzen oder verbieten, sind insoweit rechtlich unbeachtlich, soweit sie mit den bundesrechtlich begründeten Elternpflichten kollidieren. 4. Pädagogische Erwägungen der Schule Pädagogische Einschätzungen, wonach die Anwesenheit von Eltern im Unterricht „nachteilig“ oder „schädlich“ für das Kind sei, haben keine rechtliche Vorrangstellung gegenüber den Elternrechten und -pflichten aus Art. 6 GG. Die Entscheidung darüber, wie elterlicher Beistand konkret ausgestaltet wird, obliegt grundsätzlich den Eltern selbst. Erst bei einer nachweisbaren, konkreten Gefährdung des Kindeswohls darf der Staat eingreifen. Abstrakte pädagogische Erwägungen reichen hierfür nicht aus. 5. Ergebnis Der Schulbesuch eines Kindes ist Teil der elterlichen Pflege- und Erziehungspflicht. Eltern sind nach Art. 6 GG und § 1618 BGB verpflichtet, ihren Kindern Beistand zu leisten. Diese Pflicht kann auch die zeitlich unbegrenzte Anwesenheit im Unterricht umfassen. Schulische oder landesrechtliche Regelungen können diese Pflicht nicht einschränken. Die letztverantwortliche Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Eltern im Unterricht anwesend sind, liegt rechtlich bei den Eltern selbst. Verfasser: Michael Thurm | 10.02.2026 |
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